Seit dem 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in allen Mitgliedstaaten verbindlich und findet auf alle IT-Prozesse in Unternehmen und Behörden Anwendung. Daher muss jedes Unternehmen prüfen, ob seine IT-Infrastruktur EU-DSGVO-regelkonform ist und etwaige Sicherheitsmängel beheben. Häufig wird dabei das Drucken übersehen, obwohl gerade hier ein erhöhter Handlungsbedarf besteht.
In der Verordnung werden unter anderem die Verarbeitung und der Verbleib personenbezogener Daten geregelt. So werden Unternehmen beispielsweise verpflichtet, etwaige Datenlecks innerhalb von 72 Stunden zu melden (sog. „Security Breach Notification“). Bei Verstoß gegen die EU-DSGVO ist mit hohen Bußgeldern zu rechnen, welche gegenüber den zuvor geltenden Regelungen empfindlich erhöht wurden.
Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten “Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)”. In der Praxis ist es jedoch nicht immer einfach zu erkennen, ob bestimmte Angaben oder Informationen den personenbezogenen Daten zuzuordnen sind oder nicht. Als Faustregel kann man sagen, dass wann immer eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann – also z.B. mittels Name, Telefonnummer, Kontodaten, Anschrift oder auch IP-Adresse – es sich um personenbezogene Daten handelt.
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